Die Berechnung der NoVA erfolgt ab dem 1.3.2011 nach folgenden Kriterien:
- Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die NoVA um max. EUR 360,- (inkl. MwSt).
- Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die NoVA im Zeitraum vom 1.03.2011 bis zum 31.12.2012 für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um EUR 30,- (inkl. MwSt.) je g/km. Darüber hinaus erhöht sie sich bei jenen Fahrzeugen, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km bzw. 220 g/km in ebendiesem Zeitraum um weitere EUR 30,- bzw. wiederum weitere EUR 30,-.
Ab 1.1.2013 erhöht sich die NoVA für den die Grenzwerte von 150 g/km bzw. 170 g/km bzw. 210 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um EUR 30,- (inkl. MwSt.) je g/km, je überschrittener Grenzwertschwelle.
- Für Fahrzeuge mit Benzinantrieb, die die Schadstoffgrenzwerte für NOx von 60 mg/km bzw. für Fahrzeuge mit Dieselantrieb, die die Schadstoffgrenzwerte für NOx von 80 mg/km einhalten und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens EUR 240,- (inkl. MwSt.)
- Für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb; Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas/Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld bis zum Ablauf des 31.08.2012 um höchstens EUR 600,- (inkl. MwSt.)
- Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen, erhöht sich die nach § 6 berechnete Steuer um EUR 360,- (inkl. MwSt.)
In den angeführten Listenpreisen ist die gesetzliche NoVA Minderung bzw. Erhöhung bereits berücksichtigt. Die Summe der Steuerverminderungen darf den Betrag von EUR 600,- (inkl. MwSt.) nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner NoVA Gutschrift führen.
Der NoVA-Aufschlag oder die NoVA-Reduzierung ist auch in der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage für die § 6 NoVAG und § 6a NoVAG ist der Fahrzeugnetto-Preis inkl. aller Mehrausstattungen.
Für nähere Informationen kontaktieren Sie Ihren Händler. Er berät Sie gerne.