Information zu § 6a NoVAG - Ökologisierungsgesetz

Die Berechnung der NoVA erfolgt ab dem 1.3.2011 nach folgenden Kriterien: In den angeführten Listenpreisen ist die gesetzliche NoVA Minderung bzw. Erhöhung bereits berücksichtigt. Die Summe der Steuerverminderungen darf den Betrag von EUR 600,- (inkl. MwSt.) nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner NoVA Gutschrift führen.

Der NoVA-Aufschlag oder die NoVA-Reduzierung ist auch in der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage für die § 6 NoVAG und § 6a NoVAG ist der Fahrzeugnetto-Preis inkl. aller Mehrausstattungen.

Für nähere Informationen kontaktieren Sie Ihren Händler. Er berät Sie gerne.